Dr. Steinseifer Dental Sorglos-Garantie

Bedingungen für die Dr. Steinseifer Dental Sorglos-Garantie

Über die Dr. Steinseifer Dental-Garantie hinaus gewährt Dr. Steinseifer Dental auf von ihm hergestellten festsitzenden Zahnersatz nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren gegen Gebühr auf Zahnarzthonorar und Laborleistung.

      1. Unsere Sorglos-Garantie umfasst Beschädigungen, die nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist bis zum Ablauf des 60. Monats nach Eingliederung des Zahnersatzes erstmalig auftreten.
      2. Die Sorglos-Garantie umfasst:
        • die zahntechnische Leistung zur Wiederherstellung oder Erneuerung des defekten festsitzenden Zahnersatzes in bisheriger Güte und bisherigem Umfang ausschließlich durch Dr. Steinseifer Dental.
        • Festsitzender Zahnersatz umfasst Inlays und Onlays sowie Kronen und Brücken auf natürlichen Zähnen und Implantaten.
        • das nicht durch gesetzliche oder private Versicherungen oder Beihilfestellen gedeckte Zahnarzthonorar.
      3. Die Dr. Steinseifer Dental Sorglos-Garantie ist an die Voraussetzung regelmäßiger jährlicher Kontrolle und Prophylaxe (PZR …) durch den Zahnarzt/die Zahnärztin gebunden. Im Falle der Inanspruchnahme der Garantieleistung ist der Nachweis regelmäßiger jährlicher Kontrolle und Prophylaxe zu belegen.
      4. Für die Sorglos-Garantie ist eine einmalige Gebühr abhängig von der Höhe der Laborrechnung zu entrichten:
        Laborrechnung bis 1.000€: Gebühr 30€ zuzügl. Mwst.
        Laborrechnung von 1.000,01€ bis 2.000€: Gebühr 60€ zuzügl. Mwst.
        Laborrechnung von 2.001,01€ bis 3.000€: Gebühr 90€ zuzügl. Mwst.
        Die Gebühr erhöht sich je angefangene 1.000€ Rechnungsbetrag um 30€ zuzügl. Mwst.
      5. Der Garantievertrag kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Eingliederung des Zahnersatzes abgeschlossen werden.
      6. Die Sorglos-Garantie kommt mit Gutschrift des Rechnungsbetrages auf unser Konto Nr. 816777002 bei Volksbank Siegerland eG, IBAN: DE79 4476 1534 0816 7770 02, BIC: GENODEM1NRD zustande.
      7. Soweit versicherungsrechtliche Fragen geklärt werden müssen, ist der Patient verpflichtet, den Zahnarzt/die Zahnärztin von der gesetzlichen Schweigepflicht zu befreien.
      8. Nicht von der Sorglos-Garantie umfasst sind solche Beschädigungen, die auf eine Fremdeinwirkung oder eine unsachgemäße Handhabung des Zahnersatzes zurückzuführen sind. Hierunter fallen insbesondere:
        • Beschädigung oder Verlust durch Sturz oder Unfall, vorsätzlich herbeigeführt, durch Fremdeinwirkung, durch unsachgemäße Handhabung oder Überbeanspruchung (z.B. „Knacken“ von Nussschalen, Öffnen von Kronkorken, Stein im Essen, ..) und durch Veränderung oder unsachgemäße Behandlung auch durch Zahnärzte/innen z.B. im Notdienst,
        • Defekte oder schadensbedingter Funktionsverlust, die auf Schäden an Zähnen (Karies, Entzündungen an Wurzeln, …) oder auf Erkrankungen des Zahnhalteapparates (Parodontitis) oder auf Periimplantitis zurückzuführen sind,
        • Defekte oder Funktionsverlust durch Verlust natürlicher Zähne oder Implantate,
        • natürliche Abnutzung,
      9. Nicht von der Sorglos-Garantie umfasst sind Vermögensschäden, die durch den defekten Zahnersatz entstehen, wie zum Beispiel Verdienstausfall oder Fahrtkosten.
      10. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte werden durch diese Garantie nicht eingeschränkt und gelten unbeschränkt fort.guetepass1guetepasss