Die Dr. Steinseifer Dental-Garantie

Bedingungen für die Dr. Steinseifer Dental-Garantie

Dr. Steinseifer Dental gewährt auf von ihm hergestellten festsitzenden Zahnersatz nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren kostenlos eine zusätzliche Garantie für die folgenden drei Jahre.

      1. Unsere Garantie umfasst Beschädigungen, die nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist bis zum Ablauf des 60. Monats nach Eingliederung des Zahnersatzes erstmalig auftreten.
      2. Die Garantie umfasst:
        • die zahntechnische Leistung zur Wiederherstellung oder Erneuerung des defekten festsitzenden Zahnersatzes in bisheriger Güte und bisherigem Umfang ausschließlich durch Dr. Steinseifer Dental.
        • Festsitzender Zahnersatz umfasst Inlays und Onlays sowie Kronen und Brücken auf natürlichen Zähnen und Implantaten.
      3. Die Dr. Steinseifer Dental-Garantie ist an die Voraussetzung regelmäßiger jährlicher Kontrolle und Prophylaxe (PZR …) durch den Zahnarzt/die Zahnärztin gebunden. Im Falle der Inanspruchnahme der Garantieleistung ist die der Nachweis regelmäßiger jährlicher Kontrolle und Prophylaxe zu belegen.
      4. Soweit versicherungsrechtliche Fragen geklärt werden müssen, ist der Patient verpflichtet, den Zahnarzt/die Zahnärztin von der gesetzlichen Schweigepflicht zu befreien.
      5. Nicht von der Garantie umfasst sind solche Beschädigungen, die auf eine Fremdeinwirkung oder eine unsachgemäße Handhabung des Zahnersatzes zurückzuführen sind. Hierunter fallen insbesondere:
        • Beschädigung oder Verlust durch Sturz oder Unfall, vorsätzlich herbeigeführt, durch Fremdeinwirkung, durch unsachgemäße Handhabung oder Überbeanspruchung (z.B. „Knacken“ von Nussschalen, Öffnen von Kronkorken, Stein im Essen, ..) und durch Veränderung oder unsachgemäße Behandlung auch durch Zahnärzte/innen z.B. im Notdienst,
        • Defekte oder schadensbedingter Funktionsverlust, die auf Schäden an Zähnen (Karies, Entzündungen an Wurzeln, …) oder auf Erkrankungen des Zahnhalteapparates (Parodontitis) oder auf Periimplantitis zurückzuführen sind,
        • Defekte oder Funktionsverlust durch Verlust natürlicher Zähne oder Implantate,
        • natürliche Abnutzung,
      6. Nicht von der Garantie umfasst ist zahnärtliches Honorar.
      7. Nicht von der Garantie umfasst sind Vermögensschäden, die durch den defekten Zahnersatz entstehen, wie zum Beispiel Verdienstausfall oder Fahrtkosten.
      8. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte werden durch diese Garantie nicht eingeschränkt und gelten unbeschränkt fort.guetepass1guetepass2